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Satzung

 

Satzung

für den

Betreiberverein Weißholzhalle Lütgeneder in Borgentreich

 

-§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1)Der Verein führt den Namen “Betreiberverein Weißholzhalle Lütgeneder e.V.“ Erstrebt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warburg an und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V.“

(2)Sitz des Vereins ist Borgentreich/Lütgeneder Kreis Höxter.

 

-§2

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Dorfgemeinschaft sowie die Schaffung und Erhaltung einer Begegnungsstätte für Bürger-, Bürgerinnen und Vereine des Ortes Lütgeneder durch Betreibung der im Eigentum der Stadt Borgentreich stehenden Weißholzhalle als öffentliche Einrichtung im Sinne des -§ 18 der Gemeindeordnung NW. Er fördert dabei insbesondere die Vereinstätigkeit der örtlichen Vereine durch Bereitstellung und Unterhaltung der Räumlichkeiten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zweck“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind nur für die satzungsgemäßen  Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen  Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.

 

-§3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Betreibervereins kann jeder örtliche Verein, jede örtliche Organisation sowie jede natürliche Person (soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet hat) werden, die bereit ist , für die Weißholzhalle fördernd und unterstützend einzutreten.

(2)Zur Aufnahme in den Verein bedarf es eines formlosen Antrages an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

(3)Durch seinen Beitritt verpflichtet sich jedes Mitglied, diese Satzung anzuerkennen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.

 

-§4

Ende der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod eines Mitglieds.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand..

(3) Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins gröblich verstößt oder durch Äußerungen oder Handlungen das Ansehen des Vereins herab würdigt. Ein Ausschluß aus dem Verein erfolgt fernerhin, wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit seinen Beitragsverpflichtungen im Verzug ist.

 

-§ 5

Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederver- sammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser ist im Ablauf des 1. Quartals des Geschäfts-

jahres fällig und unverzüglich an den Verein zu entrichten.

(3) In begründeten Fällen kann durch Beschluß des Vorstandes auf die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags

durch einzelne Vereinsmitglieder verzichtet werden.

 

-§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

-§7

Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Geschäftsführer

d) Schriftführer

e)  3 weiteren Vorstandsmitgliedern

(2) Die Vorstandsmitglieder zu a) bis e) werden von den Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Neuwahl im Amt. In den Vorstand kann nur ein volljähriges Mitglied gewählt werden.

(3) Dem Vorstand gehört  der jeweilige amtierende Ortsvorsteher kraft Amtes für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode an .

(4) Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Vereinsgeschäfte gemäß der Satzung. Ihm obliegt die Erledigung aller Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(5) Vorstand im Sinne des -§ 26 BGB sind der 1 Vorsitzende, der 2 Vorsitzende, der Geschäftsführer. und der Schriftführer. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind jeweils allein Vertretungs- berechtigt.

 

 

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Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist , mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

(3) Für eine Änderung oder Neufassung der Satzung ist Mehrheit von -¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand hinsichtlich der Rechnungslegung mit einfacher Mehrheit für das vergangene Geschäftsjahr.

(5) Im Innenverhältnis entscheidet die Mitgliederversammlung  über Investitionen aus Mitteln des Vereins von mehr als 3000,00 DM mit einfacher Mehrheit.

(6)Von der Mitgliederversammlung  sind 2. Kassen- prüfer zu wählen, die die Kasse jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres im Sinne der Satzung zu prüfen haben. Ihrer Amtszeit beträgt 2. Jahre.

(7) Ãœber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom

1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und der folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

 

-§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentlich Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies auf Grund besonderer Verhältnisse für erforderlich erachtet.

(2) Diese ist insbesondere dann einzuberufen, wenn ein entsprechend begründeter schriftlicher Antrag von mindestens -¼ der Mitglieder an den Vorstand gestellt wird.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Befugnisse der Mitgliederversammlung entsprechend.

 

-§ 10

Haus- und Benutzungsordnung/Hallengebührenordnung

(1) Der Vorstand erläßt entsprechend der Nutzungsvereinbarung mit der Stadt Borgentreich eine Haus- und Benutzerordnung.

(2) Für die Nutzung der Halle erhebt der Verein auf privatrechtlicher Basis Benutzungsentgelte. Diese werden in einer vom Vorstand zu erlassenen Hallengebührenordnung festgesetzt.

(3) Alle Mittel, Beiträge, Spenden und Sachzuwendungen die der Betreiberverein erwirbt, sind zu Förderung und Unterhaltung der Weißholzhalle gemäß -§ 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

 

 

-§ 11

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen der Stadt Borgentreich zu, die es ausschließlich und unmittelbar für Zweck der Weißholzhalle in Lütgeneder zu verwenden hat.

 

-§ 12

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wird mit ihrer Beschlußfassung   wirksam.

 

 

 

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