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Hallenbenutzungsordnung

 

Betreiberverein Weißholzhalle Lütgeneder

- Interessengemeinschaft der Lütgenederer Bürger und Vereine -

Hallenbenutzungsordnung (HBO)

 

-§ 1

(1) Dem Betreiberverein Weißholzhalle Lütgeneder (nachstehend Betreiberverein genannt) wurde durch Nutzungsvereinbarungvom 01.01.2001 von der StadtBorgentreich, (nachfolgend Stadt genannt) die Betreibung und Bewirtschaftung der Weißholzhalle übertragen.

(2) Der Betreiberverein stellt allen Interessenten, insbesondere den örtlichen Vereinen und Gruppen (nachfolgend Nutzer genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Festlichkeiten, Familienfeier, Privatfeiern, Tagungen, Seminaren, kulturellen Veranstaltungen pp. ) und satzungsmäßigen Aufgaben ( z.B. Ãœbungs- und Trainingszwecke) zur Verfügung.

-§ 2

(1) Anträge von Interessenten auf Benutzung der Halle sind rechtzeitig beim 1. Vorsitzendem, im Verhinderungsfall beim Geschäftsführer des Betreibervereins unter Angabe des Nutzers, der Art und Dauer der Nutzung, einzureichen. Ãœber Anträge zur Durchführung kommerzieller Veranstaltungen zugunsten von Privatpersonen und Gewerbetreibenden entscheidet der Vorstand des Betreibervereins.

(2) Nutzungsanrecht besteht jeweils 1 Werktag-  vor dem Veranstaltungstermin. Nebenkosten werden mit Beginn der Nutzung berechnet.

(3)Für die Nutzung der Halle zu Ãœbungs- und Trainingszwecken gilt der jeweilige Hallenbelegungsplan.

-§ 3

(1) Die Bewirtschaftung der Halle kann durch den Nutzer in eigener Regie oder durch einen konzessionierten Gaststättenbetrieb oder Wirt unter Beachtung der Bestimmungen des Gaststättengesetzes erfolgen.

(2) In der Halle und bei Veranstaltungen auf dem Vorplatz sollte nach-  Möglichkeit Mehrweggeschirr benutz werden.

Als Trinkgefäße dürfen auch im-  Außenbereich nur Mehrweggefäße eingesetzt werden.

(3) In der Weißholzhalle und den dazugehörenden Vorplatz ist bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen ausschließlich Warburger Bier auszuschenken.

-§ 4

(1) Die Bedienung der technischen Anlagen der Halle-  (Lautsprecheranlagen, Heizung etc.) wird durch die Betreiberverein ausgeführt. Ansonsten ist sicherzustellen, daß die Bedienung durch fachkundige Personen erfolgt.

(2) Eine erforderliche provisorische Erweiterung der bestehenden Licht-, Lautsprecher-, Heiz-, Wasser- und Sanitäranlagen kann vom Nutzer auf eigene Kosten nach vorheriger Genehmigung durch den Betreiberverein nur durch fachkundiges Personal erfolgen.

-§ 5

Der Betreiberverein überläßt die Halle und deren Anlagen und Einrichtungesgegenstände in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer oder durch ihn Beauftragte sind verpflichtet, die Räume, Anlagen und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten-  Zweck zu prüfen. Er muß-  sicherstellen, daß schadhafte Anlagen oder Einrichtungen nicht benutzt werden. Der Betreiberverein hafte nicht für-  abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere vom Nutzer oder Besuchern mitgebrachte Gegenstände.

(2)-  Der Nutzer hat die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie das in der Halle vorhandene Inventar pfleglich zu behandeln.

(3)Verstöße gegen den Grundsatz der pfleglichen Behandlung bzw. gegen diese Hallenbenutzungsordnung können dazu führen, daß der Nutzer von künftigen Nutzungen ausgeschlossen wird, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

(4) Der Nutzer stellt den Betreiberverein von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Betreiberverein, deren Mitglieder und Beauftragte. Der Nutzer hat einen eigenen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen und eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.

Lütgeneder, den 01.01.2001

(5)Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß -§836 BGB bleibt unberührt

(6) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennt der Nutzer diese Hallenbenutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an

(7)Die benutzten Räumlichkeiten sind vom Nutzer in dem Zustand an den Betreiberverein zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden. Für alle Beschädigungen in und an der Halle, an den Einrichtungsgegenständen und am Inventar übernimmt der Nutzer sowohl für sich, für etwaige Beauftragte und für die Besucher in vollem Umfange die Haftung.

(8) Im Falle der Benutzung der Halle für kommerzielle Zwecke oder durch Gewerbetreibende erhebt-  der Betreiberverein eine unverzinsliche Kaution vom Nutzer als Sicherheit entsprechend der Nutzungsentgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung. Im gegebenen Fall ist der Betreiberverein berechtigt Schadensersatzforderungen zu erheben.

-§ 6

(1) Die gründliche Reinigung der benutzten Halle sowie des in Anspruch genommenen Vorplatzes und die Beseitigung des durch die Nutzung angefallenen Mülls und der sonstigen Abfälle (insbesondere Küchenabfälle) ist Angelegenheit des Nutzers. Hierbei sind die Bestimmungen der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Borgentreich in der jeweiligen Fassung einzuhalten.

(2) Die vom Nutzer durchzuführende Reinigung und Abfallbeseitigung hat bis spätestens an dem der Veranstaltung folgenden Werktag zu erfolgen und ist vom Betreiberverein abzunehmen.. Andere Regelungen sind mit dem Betreiberverein abzustimmen.

(3) Hat der Nutzer die von ihm zu übernehmende Reinigung und Abfallbeseitigung nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß erledigt, wird die Reinigung und Abfallbeseitigung durch den Betreiberverein auf Kosten des Nutzers veranlaßt.

(4) Bei Nutzung der Halle zur Durchführung von Vereinsübungen und Training obliegt die Reinigung dem jeweiligen Verein.

-§ 7

(1) Der Auf- und Abbau von Tischen, Bestuhlungen, Podesten in der Halle ist Angelegenheit des Nutzers.

(2) Die Flucht- und Rettungswege sind ständig freizuhalten.

(3) Es ist besonders darauf zu achten, daß die Außentüren in der Weißholzhalle-  am Ende der Veranstaltung abgeschlossen werden.

-§ 8

(1) Für die Sicherheit und feuerpolizeiliche Ãœberwachung hat der Nutzer selbst zu sorgen und hierbei insbesondere die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung-  zu beachten.

(2) Die Einholung Gewerbe- und-  Ordnungsbehördlicher Erlaubnisse sowie der Genehmigung der Gema-  für Musikaufführungen ist ausschließlich Sache des Nutzers.

-§ 9

(1) Der Nutzer darf eigene bzw. geliehene Dekoration, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur nach vorheriger Abstimmung und Zustimmung mit bzw. durch den Betreiberverein in der Halle einbringen. Der Betreiberverein übernimmt hierfür keine Haftung.

(2) Den im Einzelfall etwa notwendigen Anordnungen des Betreibervereins bzw. von Vorstandsmitgliedern des Betreibervereins der Stadt oder deren beauftragter Bediensteter, der Feuerwehr oder Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.

(3)Fundgegenstände sind beim Betreiberverein abzuliefern.

$ 10

Dem Betreiberverein ist es gemäß -§6 Abs. 1 der Nutzungsvereinbarung mit der Stadt gestattet, für die Nutzung der Weißholzhalle auf privatrechtlicher Basis Nutzungsentgelte und Nebenkosten zu erheben.

(2) Diese ergeben sich aus der vom Vorstand des Betreibervereins erlassenen Nutzungsentgeltordnung(NEO) in der jeweilig geltenden Fassung.

$ 11

Bei durch Nichtbeachtung der HBO. entstehende Schäden haftet der Nutzer.